|
S A T Z U N G
des Frechener Schwimm-Vereins e. V., vormals DJK Viktoria 1954 Schwimmabteilung
§ 1 Name und Sitz
- Der am 18. Mai 1972 in Frechen gegründete Verein, als Nachfolger der 1954 gegründeten DJK Viktoria 1954 Schwimmabteilung, führt den Namen „Frechener Schwimm-Verein e. V., vormals DJK Viktoria 1954 – Schwimmabteilung“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Frechen; die Vereinsfarben sind blau / gold.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. VR 100390 eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimm- und Wassersports, sowie der Jugendarbeit.
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung und Durchführung des Leistungssports im Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen im Verein,
- Förderung und Durchführung fachlicher Angebote im Breitensport, im gesundheitsorientierten Sport sowie die Förderung des Schwimmsports in Kindergarten, Schule und Verein,
- Pflege und Förderung nationaler und internationaler Beziehungen im Sport und Besuche von Wettkämpfen und Veranstaltungen,
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern sowie Kampfrichtern für den Verein,
- Pflege und Förderung der Jugendarbeit im Verein.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
- Minderjährige bedürfen der schriftlichen Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters. Ordentliche Mitglieder sind alle Erwachsenen. Jugendliche Mitglieder sind alle bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- Personen, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechtsstellung ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
- § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
- Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand spätestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
- Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
- Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bis zum 01. März des Geschäftsjahres zu überweisen. Über die Erhebung und die Höhe von Gebühren für besondere Leistungen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
- Fällige Beitrags- und Gebührenforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
§ 7 Ausübung der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung teil.
- Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Mitglieder-versammlungen stimmberechtigt.
- Jugendliche haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
- Verbandsstreitigkeiten werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des DSV (Deutscher Schwimmverband) durch ein Schiedsgericht geregelt. Die Rechtsordnung ist Teil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit ist insoweit auch jedes Mitglied unterworfen, sofern es sich nicht um lediglich vereinsinterne Angelegenheiten handelt.
- Für den Fall eines Verstoßes eines Mitgliedes gegen die Vorschriften des Deutschen Schwimmverbands (DSV), des Schwimmverbands Nordrhein Westfalen (SVNRW), des Schwimmbezirks Mittelrhein (SBM) und des Kreis-Schwimmverbands Rhein-Erft (KSV) überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den DSV bzw. den Schwimmbezirk Mittelrhein.
§ 9 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Jugendversammlung
- die Beiräte.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden können. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- § 10 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie findet nach Ablauf des Geschäftsjahres in den ersten 4 Monaten des Folgejahres statt.
- Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Tagungsortes mindestens 2 Wochen vorher schriftlich ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
- Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Satzungsänderung ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereinszweckes beeinträchtigt wird.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle hat die Einladung ebenfalls mit Bekanntgabe der Tagesordnung 2 Wochen vorher zu erfolgen.
- Über die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl und Abberufung des Vorstandes;
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl des Ältestenrates;
- Bestätigung der Beiräte und des durch die Jugendversammlung gewählten Jugendwartes;
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr;
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
- Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen.
§ 12 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Sportwart,
- dem Jugendwart,
- dem Kassenwart,
- dem Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit,
- dem Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
- Aufgabe des Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch. Zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken oder Gebäuden ist in jedem Fall der Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen.
- Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstand anwesend sind.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.
§ 13 Jugendversammlung
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
- Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt. Die Jugendversammlung ist analog der Regelungen der Mitgliederversammlung abzuhalten.
- Die Vorstandsmitglieder können an der Jugendversammlung teilnehmen.
§ 14 Beiräte und Ältestenrat
- Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Abwicklung der laufenden Vereinsgeschäfte können folgende Beiräte gebildet werden:
- Verwaltungsbeirat,
- Sportbeirat,
- Jugendbeirat und
- Presse- und Informationsbeirat.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Ältestenrat. Ihm gehören mindestens 3 Mitglieder an, die nicht im Vorstand vertreten sind. Der Ältestenrat hat u. a. vermittelnde Tätigkeiten bei Disziplinarfällen.
- Die Vorstandsmitglieder können an den Beiratssitzungen teilnehmen und sind von den Beiräten entsprechend zu laden.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Vorstands. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen eines Geschäftsjahres. Über das Ergebnis erstatten sie der Mitgliederversammlung einen Bericht.
§16 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
- Beitragsordnung;
- Finanzordnung;
- Geschäftsordnung;
- Jugendordnung.
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 17 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 18 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 19 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und der 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandenes Vereinsvermögen an die Stadt Frechen.
- Die Stadt Frechen hat das ihr übertragene Vermögen zwei jahrelang zur Verfügung eines Nachfolgevereins des Frechener Schwimm-Vereins zu halten.
- Sollte sich kein Nachfolgeverein gründen, kann die Stadt Frechen nach Ablauf der Frist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Wassersports über das Vermögen verfügen.
§ 20 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.04.2010 beschlossen und ändert die Satzung in der Fassung vom 18.05.1972, 28.10.1981 und 09.03.1989.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
|